Tools:
Update via:
Änderung § 46 PBefG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 1 PBefRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 46 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 46 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs | |
(Text alte Fassung) (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist. | (Text neue Fassung) (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist. |
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47), 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), | |
3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49). (3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden. | 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), 4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50). (3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1381/al152095-0.htm