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Änderung § 16 PBefG vom 18.08.2006
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§ 16 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 16 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 14.08.2006 BGBl. I 1962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Geltungsdauer der Genehmigung | |
(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre. (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens acht Jahre. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens vier Jahre. | (Text neue Fassung) (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens fünf Jahre. |
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