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Änderung § 53 PBefG vom 18.08.2006

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§ 53 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 53 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 14.08.2006 BGBl. I 1962
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr


(Text alte Fassung)

(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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