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Änderung § 25a PBefG vom 26.11.2011

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§ 25a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 25a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften


vorherige Änderung

 


1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. 2 Das Untersagungsverfahren kann unabhängig von einem Verfahren auf Widerruf der Genehmigung durchgeführt werden. 3 Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. 4 Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.


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