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Änderung § 53 PBefG vom 08.11.2006
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§ 53 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 53 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 292 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr | |
(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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