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Änderung § 55 PBefG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 292 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 55 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 292 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)