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Änderung § 58 PBefG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 292 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 58 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 292 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)