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Änderung § 13a PBefG vom 01.01.2013

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§ 13a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 13a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 13a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.



 
(heute geltende Fassung)