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Änderung § 18 PBefG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 1 PBefRÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 18 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
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(Text alte Fassung) § 18 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 18 Informationspflicht der Genehmigungsbehörde |
(1) 1 Die Genehmigungsbehörde hat ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. 2 Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1. die Linienführung, 2. die Geltungsdauer, 3. einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Genehmigung für den weiteren Betrieb des Verkehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 gestellt werden kann. (2) 1 In die Bekanntmachung nach Absatz 1 können die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen der zuständigen Behörde aufgenommen werden. 2 In diesem Fall ist die dreimonatige Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Verkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 besonders festzulegen. |
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