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Änderung § 30a PBefG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30a PBefG, alle Änderungen durch Artikel 1 PBefRÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30a PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 30a PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
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(Text alte Fassung) § 30a (neu) | (Text neue Fassung)§ 30a Entschädigungsverfahren |
Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. |
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