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Änderung § 66 PBefG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 1 PBefRÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 66 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
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(Text alte Fassung) § 66 Geltung im Land Berlin | (Text neue Fassung)§ 66 Berichtspflicht |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal. |
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