Tools:
Update via:
Änderung § 55 PBefG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 482 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 55 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 482 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten | |
(Text alte Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1381/al49759-0.htm