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Änderung § 55 PBefG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 482 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 55 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 482 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.