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Änderung § 8b PBefG vom 18.04.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 VergRModG am 18. April 2016 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8b PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 8b PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren | |
(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen. (2) 1 Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2 Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. 3 Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über 1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, 2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis), 3. Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie 4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. (3) 1 Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2 Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen. (4) 1 Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist. (6) 1 Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. 2 Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. | |
(Text alte Fassung) (7) 1 Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2 Die §§ 101a und 101b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (7) 1 Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2 Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. |
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