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Artikel 1b - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)
Artikel 1b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 314 bis 328" durch die Angabe „§§ 314 bis 329" ersetzt.
- 2.
- Folgender § 329 wird angefügt:
„§ 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde."
Zitierungen von Artikel 1b Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b , 1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in ...
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