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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (3. GVFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GVFG § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Förderungsfähige Vorhaben(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden:- 1.
- Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
- a)
- Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
- b)
- nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
- c)
- Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen,
- 2.
- Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und
- 3.
- Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.
(2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:- 1.
- Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
- 2.
- Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.
(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden:- 1.
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, und
- 2.
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen."
- 2.
- § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird das Wort „Generalverkehrsplan" durch das Wort „Nahverkehrsplan" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„es kann in besonderem Bundesinteresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge." - c)
- In Buchstabe c wird der Satz „Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich." angefügt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für
- 1.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,
- 2.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,
- 3.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und
- 4.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit dem Vorhaben zusammen zu beantragen und können nur einmalig mit dem Vorhaben zusammen gefördert werden."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für
- 1.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,
- 2.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
- d)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- e)
- Im neuen Absatz 4 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird aufgehoben.
- 6.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
- 1.
- der geförderten Vorhaben,
- 2.
- der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
- 3.
- der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
- 4.
- der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises."
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:
- 1.
- im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
- 2.
- in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1.000 Millionen Euro und
- 3.
- im Jahr 2025 jährlich 2.000 Millionen Euro.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden."
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Dies gilt auch für Investitionen in die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienenstrecken des Schienenpersonennahverkehrs. Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen." - bb)
- Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß."
- b)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:„(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt."
- c)
- Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Die Förderung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes."
- 9.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieses Gesetzes gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die Programme geltenden Regelungen anzuwenden. Diese Regelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Januar 2020 erstmals endgültig in die Programme aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden."
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 10.
- § 15 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. GVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. GVFGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 323 11. ZustAnpV Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...
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