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Änderung § 49 PsychThApprO vom 01.06.2023
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§ 49 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung | § 49 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. 2 Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. 3 Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. 4 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen: |
1. eine Beschreibung der Patientensituation, 2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln, 3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer, | |
4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und | 4. eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und |
5. ein strukturierter Bewertungsbogen. | |
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien, | (2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien, |
2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und | |
3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist. (3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. | 3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist. (3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3 Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4 Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden. |
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten. (5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen. |
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