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Änderung § 25 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 25 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 25 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung | |
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein. (2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden und | |
(Text alte Fassung) 2. zwölf weiteren Mitgliedern. (3) 1 Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. 2 Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen. | (Text neue Fassung) 2. sechs weiteren Mitgliedern. (3) 1 Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. 2 Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen. |
(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen: 1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. andere Lehrkräfte der Hochschule, 3. dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende a) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, b) Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten, c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder d) Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. (5) 1 Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. 2 Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt. |
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