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Änderung § 51 PsychThApprO vom 01.11.2024

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§ 51 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 51 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Durchführung


(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.

(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(4) 1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3 In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.

(Text neue Fassung)

(3) 1 An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(4) 1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.

(5) 1 Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. 2 Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.

(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.



(heute geltende Fassung) 

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