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Änderung § 27 PsychThApprO vom 01.06.2023
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§ 27 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung | § 27 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). 2 Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen. | (Text neue Fassung) 1 Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). 2 Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. 3 Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen. |
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