Änderung § 49 PsychThApprO vom 01.06.2023

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§ 49 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 49 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1. eine Beschreibung der Patientensituation,

2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und



4. eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und

5. ein strukturierter Bewertungsbogen.

(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält

1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden.



(3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3 Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4 Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.

(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.

(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.






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