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Änderung § 49 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 49 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 49 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. 2 Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. 3 Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. 4 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen: |
1. eine Beschreibung der Patientensituation, 2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln, 3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer, 4. eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und 5. ein strukturierter Bewertungsbogen. | |
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien, | (2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien, |
2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und | |
3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist. | 3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist. |
(3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3 Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4 Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden. (4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten. (5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen. |
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