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Änderung § 55 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 55 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 55 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Übermittlung der Ergebnisse | |
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss. (2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben: | |
(Text alte Fassung) 1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jeder einzelnen Station erreicht hat, | (Text neue Fassung) 1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, |
2. die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat. |
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