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Synopse aller Änderungen der PsychThApprO am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 3 der ÄApprOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PsychThApprO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsordnungen


(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, wenn in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(Text neue Fassung)

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.

(4) 1 Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. 2 Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsaufgaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kompetenzbereiche erstellt. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:



(1) 1 Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2 Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1. eine Beschreibung der Patientensituation,

2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,

4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und

5. ein strukturierter Bewertungsbogen.

(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält

1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

(3) 1 Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2 Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden.

(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.

(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Durchführung


vorherige Änderung

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und mindestens einen Ersatzparcours aus.

(2) 1 Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden ist, dahingehend zu überprüfen, ob dessen Durchführung unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen Gegebenheiten möglich ist. 2 Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine fehlerfreie Durchführung gefährdet ist, ist der Ersatzparcours zu wählen. 3 Auch der Ersatzparcours ist von der oder dem Vorsitzenden auf seine Durchführbarkeit zu überprüfen. 4 Ergibt die Überprüfung ebenfalls, dass eine fehlerfreie Durchführung des Parcours gefährdet ist, wählt die oder der Vorsitzende erneut einen Parcours aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 aus. 5 Für den erneut ausgewählten Parcours gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.



(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus.

(2) 1 Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. 2 Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. 3 Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.

(2a) 1 Ist
der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. 2 Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt.

(4) 1 An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

(5) 1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3 In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(6) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.

(7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.