Änderung Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 20.07.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Dem § 87 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

'Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 30. Juni 2021 eine Anpassung der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben, ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.'


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort 'und' am Ende gestrichen.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

'7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes.'



 



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