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Änderung § 4 MBPolVDVDV vom 25.03.2020
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§ 4 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 4 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswahlkommission | |
(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus | |
(Text alte Fassung) 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und | (Text neue Fassung) 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und |
2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben. | |
2 Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. | 2 Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. 3 Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. 4 Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. |
(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. 2 Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. 3 Wiederbestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. (5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. |
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