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§ 8 - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 8
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
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Zitierungen von § 8 Bundesärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BÄO (vom 01.03.2020)
... Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf ... Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8 , 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz ...
§ 12 BÄO (vom 01.01.2017)
... der Verzichtserklärung nach § 9. (5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 5 KVRuaÄndG Änderung der Bundesärzteordnung
... die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unberührt." b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 29 BQFGEG Änderung der Bundesärzteordnung
... ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8 , 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen ...
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