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§ 11 - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
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Zitierungen von § 11 Bundesärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für ÄrzteV. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1470
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1383/a19533.htm