Tools:
Update via:
VII. - Bundesärzteordnung (BÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
|
Geltung ab 21.08.1977; FNA: 2122-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
|
VII. Strafvorschriften
§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1383/b3868.htm