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Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521 (Nr. 13); Geltung ab 20.03.2020
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Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) die Bundesregierung sowie

-
auf Grund des § 14 Absatz 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Artikel 1 ändert mWv. 20. März 2020 2. KrWaffKontrGDV § 6, § 9, § 10, § 11

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besonderes Blatt" die Wörter „oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

1.
Laufende Nummer und Tag der Eintragung

2.
Stückzahl

3.
Waffennummer

4.
Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde

5.
Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe

6.
Name und Anschrift des Herstellers

7.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

8.
Beförderungsmittel

9.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

10.
Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Gewicht" und der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Meldestichtag."

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen."

g)
Absatz 7 wird aufgehoben.

h)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Schußwaffen" wird durch das Wort „Kriegswaffen" ersetzt.

bb)
Das Wort „Kriegswaffenkontrollgesetzes" wird durch die Wörter „Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen" ersetzt.

cc)
Nach den Wörtern „zum Kriegswaffenbuch zu nehmen" werden die Wörter „oder in diesem zu speichern" eingefügt.

i)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Kriegswaffenbestände" wird das Wort „(Bestandseinträge)" eingefügt.

bbb)
Die Angabe „(BAFA)" wird gestrichen.

ccc)
Die Angabe „§ 9 Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 und 4" ersetzt.

ddd)
Nach den Wörtern „binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen" wird das Wort „elektronisch" eingefügt.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist."

cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Abs. 9" wird durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.

(4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln."

4.
Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. März 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier