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§ 3 - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)
V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208 (Nr. 13)
Geltung ab 15.05.2020; FNA: 900-10-4-57 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 15.05.2020; FNA: 900-10-4-57 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618; 2020 I S. 135) außer Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1208) trat die Verordnung am 15. Mai 2020 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen B. v. 27. Mai 2020 BGBl. I S. 1208 m.W.v. 15. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 3 PBNUBestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.05.2020 (05.06.2020) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen vom 27.05.2020 BGBl. I S. 1208 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PBNUBestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBNUBestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBNUBestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als PostnachfolgeunternehmenB. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1208
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