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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 9 wird im Wortlaut vor Buchstabe a die Angabe „c und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 werden im Wortlaut vor Buchstabe a die Wörter „Buchstabe a und b" durch die Wörter „Buchstabe a bis c" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Artikel 9" durch die Wörter „nach den Artikeln 4a und 9" ersetzt.
- 3.
- § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Wer" die Wörter „neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „unabhängig" die Wörter „von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und" eingefügt.
- c)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CCP-RR-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CCP-RR-UG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 3 WStFG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie ...
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