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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 28. März 2020 GPrüfbV § 1, § 3

Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Anzeigepflicht" durch das Wort „Unterrichtungspflicht" ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „Unterabsatz 2" eingefügt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
die Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen,

3.
die Einhaltung der Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen,".

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

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