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Artikel 13 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2020.

 
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