§ 3 - Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Artikel 2 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-2 Arbeitsschutz
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§ 3 Übertragung von Aufgaben



Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.



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