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Anhang - Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Artikel 2 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-2 Arbeitsschutz
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Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-2 Arbeitsschutz
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Anhang
Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:
(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
- 1.
- ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
- 2.
- die Lage der Zugriffsstellen,
- 3.
- die Schwerpunktlage und
- 4.
- die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere
- 1.
- die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung,
- 2.
- die Entfernung der Last vom Körper,
- 3.
- die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
- 4.
- das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
- 5.
- die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
- 6.
- das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
- 7.
- die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere
- 1.
- der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,
- 2.
- der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
- 3.
- die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
- 4.
- die Beleuchtung,
- 5.
- die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
- 6.
- die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
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