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Änderung § 4 SanInsKG vom 01.10.2020
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§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung | § 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.09.2020 BGBl. I S. 2016 |
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(Text alte Fassung) § 4 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint. |
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