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Änderung § 7 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 01.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im Jahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden.



(1) § 1 ist auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfinden.

(2) § 2 ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfinden.

(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfinden, anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

vorherige Änderung

(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.



(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 und im Jahr 2021 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)