Artikel 1 - Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAbG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SanInsKG

(gesamter Text siehe COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 COVFAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVFAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 COVFAbG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
...  Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der ...


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