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Artikel 3 - Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAbG k.a.Abk.)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 COVFAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVFAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 COVFAbG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 30. Juni 2022 (vom 26.03.2022)
... Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 6 COVFAbG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 30. Juni 2022 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13843/a237956.htm