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Änderung § 7 SodEG vom 01.01.2021

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§ 7 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Rechtsweg


(Text neue Fassung)

§ 7 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg


vorherige Änderung

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.

(2)
1 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. 2 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.



(1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt.

(2) Für
Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.

(3)
1 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 2 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. 2 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

(heute geltende Fassung) 
 

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