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Änderung § 4 SodEG vom 29.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 4 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erstattungsanspruch


1 Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus

1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,

2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,

(Text alte Fassung)

3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und

4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen

tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). 2 Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. 3 Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse.

(Text neue Fassung)

3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und

5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge

tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:

1. Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften,

2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder

3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.

3
Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. 4 Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. 5 Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. 6 Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)