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Änderung § 7 SodEG vom 29.05.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SodEG, alle Änderungen durch Artikel 6 SozSchPG II am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie des SodEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SodEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 7 SodEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Rechtsweg |
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre. (2) 1 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. 2 Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. |
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