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Synopse aller Änderungen des SodEG am 19.03.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. März 2022 durch Artikel 1 des SodEGVerlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SodEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SodEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | SodEG n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung § 2 Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger § 3 Umsetzung des Sicherstellungsauftrages § 4 Erstattungsanspruch | |
(Text alte Fassung) § 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer | (Text neue Fassung) § 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer; Verordnungsermächtigung |
§ 6 Datenschutz § 7 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg § 8 Evaluation § 9 Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung | |
§ 4 Erstattungsanspruch | |
1 Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus 1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind, 2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, 3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und 5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben: 1. Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften, 2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder 3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen. | |
3 Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. 4 Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. 5 Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. 6 Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. 7 Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen. | 3 Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. 4 Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. 5 Mit jedem Kalenderjahr beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. 6 Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. 7 Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen. |
§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer | § 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer; Verordnungsermächtigung |
1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 19. März 2022. | 1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 30. Juni 2022. 4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13844/v286351-2022-03-19.htm