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Artikel 2 - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 (aufgehoben)


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert




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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2020Artikel 5 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 5 3. COVIfSGAnpG Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 7 Absatz 3 wird ...