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Artikel 4 - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 IGV-DG § 12

Nach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

 
„(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Fluggastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informationssystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes depersonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 100 11. ZustAnpV Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 ...