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Artikel 5 - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVIfSGAnpG k.a.Abk.)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „269" die Angabe „und 287a" eingefügt.
- 2.
- Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:
„§ 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nichtöffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVIfSGAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...
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