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Artikel 7 - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVIfSGAnpG k.a.Abk.)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 28.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2020.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen G. v. 29. März 2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 31. März 2021
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Frühere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 5 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
aktuell | vor 19.11.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVIfSGAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 7 EpLaFoG Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... Artikel 3 und 7 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) werden ...
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