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Anlagen - Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) (BABWismarG k.a.Abk.)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 912-5 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Geltung ab 20.04.1994; FNA: 912-5 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Anlagen
Anlagen wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe Anlagenband zu BGBl. I Nr. 22)
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Zitierungen von Anlagen Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlagen BABWismarG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BABWismarG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BABWismarG Zulassung des Vorhabens
... notwendigen Anlagen zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist. (2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit der ...
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