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Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2020 AFBG § 2, § 4, § 4a, § 6, § 7, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a, § 13b, § 16, § 17a, § 19, § 19b, § 23, § 24, § 25, § 27, § 30

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „vorbereiten auf (Fortbildungsziel)" durch die Wörter „auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder" durch die Wörter „§§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes," ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung," durch die Wörter „§§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,".

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden."

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Präsenzlehrveranstaltungen" die Wörter „physische und virtuelle" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „dabei" durch die Wörter „bei vollzeitschulischen Maßnahmen" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Fernunterrichtslehrgänge".

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1" die Angabe „und 2" angefügt.

3.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Mediengestützte Lehrgänge

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind."

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder

2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt

und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Fernunterricht" durch das Wort „Fernunterrichtslehrgängen" und werden die Wörter „mediengestütztem Unterricht" durch die Wörter „mediengestützten Lehrgängen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Fernunterricht" durch das Wort „Fernunterrichtslehrgängen" und werden die Wörter „mediengestütztem Unterricht" durch die Wörter „mediengestützten Lehrgängen" ersetzt und die Wörter „oder an einer diesem vergleichbaren und verbindlichen mediengestützten Kommunikation" gestrichen.

7.
In § 10 Absatz 3 wird das Wort „zehnte" durch das Wort „vierzehnte" ersetzt und die Angabe „130" durch die Angabe „150" ersetzt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch

a)
eine Schwangerschaft,

b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,

c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,

d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,

2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder

3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen."

11.
In § 13a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18a Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

12.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" und die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn er oder sie

1.
die Fortbildungsprüfung bestanden hat und

2.
das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht, dieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, mindestens drei Jahre führt.

Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällig sind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf sie angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

1.
sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt und

2.
er oder sie

a)
ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder

b)
ein behindertes Kind betreut oder

c)
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder eine pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist, pflegt,

werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestundet."

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „zehnte" durch das Wort „vierzehnte" ersetzt.

dd)
Satz 6 wird aufgehoben.

13.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind."

14.
In § 17a Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2.100" durch die Angabe „2.300" ersetzt.

15.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" und nach dem Wort „Antrag" die Wörter „, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Maßnahmebeitrag muss" durch die Wörter „Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen" ersetzt.

16.
§ 19b wird aufgehoben.

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6" die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag" durch das Wort „Unterhaltsbeitrages" ersetzt und wird die Angabe „und 2" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag" durch das Wort „Erhöhungsbetrages" ersetzt und die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

18.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Zuschussanteile am" durch die Wörter „Der Zuschuss für den" ersetzt und wird die Angabe „Satz 3" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2.600" durch die Angabe „5.000" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag" durch die Wörter „Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag" ersetzt und wird die Angabe „Satz 3" gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „16" durch die Angabe „10" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und

2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist."

19.
In § 25 Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „16" durch die Angabe „10" ersetzt.

20.
In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Fortbildungsziel" die Wörter „und Fortbildungsstufe" eingefügt.

21.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie

2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek