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Änderung § 8 MgvG vom 14.08.2020

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§ 8 MgvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 8 MgvG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde erstellt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens einen Abschlussbericht und leitet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit den für den Erlass eines Maßnahmengesetzes erforderlichen Unterlagen (Anlagen zum Abschlussbericht) zu. 2 Erforderlich sind in der Regel die Planunterlagen mit entscheidungserheblichen Unterlagen wie zum Beispiel der UVP-Bericht, der landschaftspflegerische Begleitplan und die etwaige Stellungnahme der Europäischen Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. 3 Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu erstellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde erstellt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens einen Abschlussbericht und leitet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit den für den Erlass eines Maßnahmengesetzes erforderlichen Unterlagen (Anlagen zum Abschlussbericht) zu. 2 Erforderlich sind in der Regel die Planunterlagen mit entscheidungserheblichen Unterlagen wie zum Beispiel der UVP-Bericht, der landschaftspflegerische Begleitplan und die etwaige Stellungnahme der Europäischen Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. 3 Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu erstellen.

(2) 1 Soweit ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren, bedarf der Abschlussbericht des Einvernehmens der zuständigen Landesbehörde. 2 Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Landesbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die zuständige Behörde den Entwurf des Abschlussberichts übermittelt hat.

(3) 1 Der Abschlussbericht soll bezüglich seines Aufbaus und Inhalts einem Planfeststellungsbeschluss für das jeweilige Projekt entsprechen. 2 Er soll zumindest enthalten:

1. eine Darstellung der durch das Projekt berührten öffentlichen und privaten Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

2. den für eine Abwägung erforderlichen Sachverhalt und dessen vorläufige Bewertung sowie Abwägungsalternativen einschließlich der Darstellung der nicht erledigten Einwendungen,

3. eine Darstellung, unter welchen Voraussetzungen das Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile dieses Verkehrsinfrastrukturprojektes genehmigungsfähig ist beziehungsweise sind, insbesondere, ob dem Träger des Vorhabens zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind,

4. welchen Betroffenen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zusteht, soweit solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich sind oder mit dem Projekt oder Teilen des Projektes unvereinbar sind,

5. welche Vorbehalte aufzunehmen und welche Auflagen dem Träger des Vorhabens aufzugeben sind, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist,

6. bei Verkehrsinfrastrukturprojekten nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 die Mitteilung über das gemäß Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderliche Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde.

3 Der Abschlussbericht ist so zu erstellen, dass durch ihn die Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht vorweggenommen wird. 4 In ihm muss so weit wie möglich Raum für eigene Abwägungen des Gesetzgebers gelassen werden.